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Bedrohung

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Bedrohung Artikel

Bedrohung ist ein Straftatbestand, der in dem deutschen Strafgesetzbuch in § 241 StGB geregelt ist.

Inhaltsverzeichnis
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Gesetzeswortlaut

Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

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Rechtsgut

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsfrieden des einzelnen als das von § 241 StGB geschützte Rechtsgut genannt (NJW 1995, 2777). Auf das Reichsgericht geht die Wendung, Rechtsgut sei das individuelle Rechtsicherheitsvertrauen zurück (RGSt 32, 102).

Buch-Tipp: Der kleine Medicus. Eine Beschreibung zum Buch "Der kleine Medicus. " finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

Absatz 1 der Vorschrift enthält den eigentlichen Bedrohungstatbestand. Hiernach muss die Bedrohung gegen einen (individuellen) Menschen erfolgen, also nicht gegen ein Kollektiv oder eine Organisation. Die angedrohte Tat muss ein Verbrechen sein, also eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die in dem Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (vgl. § 12 StGB).

Absatz 2 enthält darüber hinaus den mit dem 14. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Vortäuschungstatbestand, nach welchem auch derjenige strafbar ist, der zwar nicht selbst droht, aber auf andere Weise vermittelt, dass ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, obwohl dies, wie der Täter weiß, in Wahrheit nicht der Fall ist.

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Subjektiver Tatbestand

Die Tat kann ca. vorsätzlich begangen werden, grundsätzlich genügt für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein bedingter Vorsatz. In dem Falle des Bedrohungstatbestandes muss der Täter aber nicht ca. alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muss sich darüber hinaus auch dessen bewusst sein, dass es sich um eine schwere Straftat handelt. In dem Falle des Vortäuschungstatbestandes muss der Täter wider besseres Wissen handeln; hinsichtlich der Vortäuschung bedarf es also eines dolus directus .

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Rechtsfolge

Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!


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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Bedrohung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Inhalte. In der Wikipedia ist eine Autorenauflistung verfügbar.

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